Statuten
1. NAME
Der Verein führt den Namen „Schweizer Verein Schleswig-Holstein“ vormals Schweizer Kolonie Kiel) und wurde 1893 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz beim Wohnort des jeweiligen Präsidenten in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Schweizer Verein Schleswig-Holstein ist Mitglied der Auslandsschweizer Organisation Deutschland (ASO-D)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. ZWECK
Der Schweizer Verein Schleswig-Holstein bezweckt:
2.1 Förderung der Beziehung der Auslands-schweizer in Schleswig-Holstein unter sich und zur Heimat.
2.2. Betreuung seiner Mitglieder, Pflege von Schweizer Kultur und Sprache sowie landsmännischem Brauchtum.
2.3. Pflege von Kontakten zu Personen oder Gruppen, die der Schweiz verbunden sind.
2.4 Hilfestellung für Auslandschweizer Vereinsmitglieder, bei Administrativen Fragen zwischen der Schweiz und Deutschland.
3. MITGLIEDER
3.1 Aufnahme, Rechte und Pflichten
3.1.1 Der Verein besteht aus
a) Einzelmitgliedern: Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die das 26. Lebensjahr vollendet haben.
b) Junioren: Einzelmitglieder vom 19. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.
c) Ehepaare / Lebensgemeinschaften und Familien mit minderjährigen Kindern.
d) Juristische Personen oder Personengesellschaften mit Bezug zur Schweiz. Sie haben je nur eine Stimme an der Generalversammlung.
3.1.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Begründung. Der Anteil Nichtschweizer-Bürger und Bürgerinnen darf 50 % nicht über-steigen.
3.1.3 Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, jedoch kann nur ein Schweizer Bürger zum/zur Präsidenten/in oder Vizepräsidenten/in gewählt werden.
3.1.4 Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
3.2 Die Mitgliedschaft erlischt
3.2.1 Durch Austrittserklärung zum Jahresende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Beitragspflicht bestehen.
3.2.2 Durch Ausschluss nach Anhörung, gemäß Vorstandsbeschluss bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Dieser Beschluss ist nicht zu begründen.
3.2.3 Durch den Tod des Vereinsmitgliedes. Mitgliederbeiträge, werden in dem Fall entsprechend erstattet, wenn das seitens Angehöriger gewünscht ist.
4. WAHLEN
Die Wahlen finden ausschließlich in der Generalversammlung statt. Der Wahlakt erfolgt in der Regel in offener Abstimmung, bei Antrag in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer das einfache Mehr der Versammlung auf sich vereinigt. Der/die EHRENPRÄSIDENT/IN leitet das Interregnum, veranlasst die Entlastung des Vorstandes und führt die Wahlen durch. Ehrenpräsident/in ist der/die jeweilige älteste Freiwillige.
4.1 Wahlen zum Vorstand
4.1.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt.
4.1.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Diese muss von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.
4.1.3 Von der Generalversammlung sind für die Dauer von einem Jahr ein/e REVISOR/IN und ein/e ERSATZREVISOR/IN zu wählen. Der Revisor prüft alle mit der Buchführung zusammenhängenden Unterlagen und legt der Generalversammlung den Kassenbericht vor.
5. BEITRÄGE
5.1 Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung für das Vereinsjahr (Kalenderjahr) festgesetzt und ist jeweils bis zum 31. März des gleichen Jahres unaufgefordert zu bezahlen.
5.2 Beitragsgruppen sind
5.2.1 Einzelmitglieder: Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die das 26. Lebensjahr vollendet haben.
5.2.2 Junioren: Einzelmitglieder vom 19. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr
5.2.3 Ehepaare / Lebensgemeinschaften / Familien mit minderjährigen Kindern.
5.2.4 Juristische Personen oder Personengesellschaften mit Bezug zur Schweiz. Sie haben je nur eine Stimme an der Generalversammlung
5.3 In besonderen Fällen kann der Vorstand Ermäßigung oder Befreiung gewähren. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. VORSTAND
6.1 Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, von denen mindestens 50% Schweizer Bürger beziehungsweise Bürgerinnen sein müssen.
Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassierer/in, Sekretär/in und ein bis drei Beisitzer/innen
Bei Bedarf kann ein interessiertes Mitglied ohne Stimmrecht im Vorstand mitarbeiten.
6.2 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
6.2.1 Der/die PRÄSIDENT/IN leitet die Versammlungen und vertritt den Verein nach außen. Der/die VIZEPRÄSIDENT/IN vertritt den Präsidenten / die Präsidentin bei dessen Verhinderung und unterstützt den Präsidenten / die Präsidentin in der Mitgliederbetreuung.
6.2.2 Der/die SEKRETÄR/IN erledigt die Korrespondenz des Vereins und führt Protokoll. Nur den Verein bindende Schriftstücke sind vom Präsidenten /Präsidentin zu unterzeichnen.
6.2.3 Der/die KASSIERER/IN hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit Belegen Buch zu führen und Rechenschaft abzulegen. Ausgaben, die den Betrag von € 100, -- übersteigen, unterliegen der Vorher einzuholenden Zustimmung des Präsidenten / der Präsidentin. Ausgaben über € 200, -- die unterliegen der Zustimmung des Vorstandes. Über die Finanzlage hat der Kassierer / die Kassiererin dem Vorstand auf Verlangen zu berichten und der Generalversammlung den Jahresabschluss vorzulegen. Bei Erfordernis regelt der Präsident / die Präsidentin die Vertretung durch ein Vorstandsmitglied.
6.2.4 Die BEISITZER/INNEN befassen sich mit der Durchführung des Vereinsprogramms und unterstützen den Präsidenten / die Präsidentin bei dessen administrativen Aufgaben.
7. VERSAMMLUNGEN
Zu Versammlungen und Veranstaltungen lädt der Vorstand mit mindestens 14-tägiger Frist ein und zwar:
7.1 Jährliche Generalversammlung im ersten Quartal des Kalenderjahres
7.2 Außerordentliche Generalversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
7.3 Versammlungen und Veranstaltungen gemäß Jahresprogramm. Jede Versammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1 Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer Generalversammlung beschließen und dieser Punkt ausdrücklich in der Tagesordnung ausgewiesen ist.
8.2 Bei Vereinsauflösung überträgt der Verein sein Vereinsvermögen der ASO- Deutschland. Diese verpflichtet sich, das Vermögen für 10 Jahre in Rücklage zu nehmen. Sollte sich innerhalb dieser 10 Jahre ein neuer Mitgliedsverein der ASO-Deutschland in Schleswig-Holstein bilden, wird das Geld als Startkapital in den Verein zurückgeführt.
8.3 Bildet sich innerhalb von 10 Jahren kein neuer Verein, fällt das Vermögen endgültig der ASO-Deutschland zu und kann von ihr der Satzung entsprechend verwendet werden.
8.4 Statutenrevisionen werden nur in Generalversammlungen vorgenommen. Anträge sind spätestens einen Monat vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.
8.5 Die Statuten können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.